Unsere
Satzung

Satzung 

des Pferdesportvereins (PSV) 

Mieler Dressursportgemeinschaft e.V.“ (MDSG) 

 

§ 1 

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins 

(1) Der Pferdesportverein (PSV) „Mieler Dressursportgemeinschaft e.V.“ (MDSG) mit dem Sitz in Swisttal-Miel, ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Bonn eingetragen. 

(2) Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes (KRV) Bonn-Rhein Sieg und durch den KRV Bonn-Rhein Sieg Mitglied des Landesverbands der Reit- und Fahrvereine im Rheinland und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN). 

§ 2 

Gemeinnützigkeit 

(1) Der PSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit. 

(3) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 

(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 13). 

§ 3 

Zweck und Aufgaben des Vereins 

(1) Der PSV bezweckt: 

  • die Förderung des Tierschutzes (§ 52 (2) Nr. 14 AO); 

  • die Förderung des Sports (§ 52 (2) Nr. 21 AO); 

 

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 

  • die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen; 

  • die Umsetzung von Reitturnieren des Leistungssports primär des Dressursports; 

  • die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden; 

  • die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband 

§ 4 

Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.  

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden. 

(2) Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als passive Mitglieder aufgenommen werden. 

(3) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. 

(4) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN). 

§ 5 

Verpflichtung gegenüber dem Pferd 

(1) Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere 

  • die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen, 

  • den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, 

  • die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren. 

§ 6 

Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt). 

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 

  • gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht, 

  • gegen § 4a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt, 

  • seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Wochen nicht nachkommt. 

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. 

§ 7 

Geschäftsjahr und Beiträge 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(2) Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen können bis zu einem jährlichen Betrag von 100 Euro festgesetzt werden, die zu den in § 3 genannten Vereinszwecken zur Deckung eines Finanz- bedarfs erforderlich sind und aus regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden können. 

(3) Beiträge sind bis zum 31.01. eines Geschäftsjahres zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt. 

(4) Bei Erteilung eines Lastschriftmandates durch das Mitglied, zieht der Verein den Jahresbeitrag bis 31.01. eines Geschäftsjahres vom Konto des Mitglieds ein.  

(5) Für Mitgliedschaften, die nach dem 30.06 eines Geschäftsjahres geschlossen werden, stellt der Verein lediglich 50% des Jahresbeitrags in Rechnung.  

§ 8 

Organe 

(1) Die Organe des Vereins sind 

  • die Mitgliederversammlung und 

  • der Vorstand. 

§ 9 

Mitgliederversammlung 

(1) Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen;  

(3) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. 

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung (Textform ausreichend) an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen. 

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. 

(6) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt. 

(7) Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.  

(8) Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht. 

(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. 

§ 10 

Aufgaben der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über 

  • die Wahl des Vorstandes, 

  • die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern, 

  • die Jahresrechnung, 

  • die Entlastung des Vorstandes, 

  • die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen, 

  • die Änderung der Satzung, 

  • die Auflösung des Vereins und 

  • die Anträge nach § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 9 Abs. 4 dieser Satzung. 

(2) Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. 

§ 11 

Vorstand 

(1) Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. 

(2) Mitglieder des Vorstandes sind 

  • 1. Vorsitzender 

  • Stellvertretender Vorsitzender 

  • Sportwart 

  • Kassenwart 

 (3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. 

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt. 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

(6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 

§ 12 

Aufgaben des Vorstandes 

Der Vorstand entscheidet über 

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse, 

  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und 

  • die Führung der laufenden Geschäfte. 

§ 13 

Auflösung 

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins, an einen anderen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne der reitsportlichen Förderung zu verwenden hat. An welchen Verein das Vermögen geht ist in einer Sondersitzung zu beschließen. 

 

Swisttal, den 09.03.2018